1. Personen, die sich auf dem Schießgelände des SSS Pielachtal befinden, haben die Standordnung einzuhalten und Anweisungen von Aufsichtsorganen (Vorstandsmitglieder und Besitzer des Ausweises „Standdienst“), unmittelbar zu befolgen. Bei Verstoß gegen geltendes Recht, die Standordnung, die Sicherheit am Schießstand, haben SSS Pielachtal- Aufsichtsorgane das Recht, Personen den Zutritt zu Schießanlagen zu verwehren bzw. vom SSS Pielachtal – Gelände zu verweisen.

2. Mit der Teilnahme am Schießbetrieb akzeptiert jeder Schütze / jede Schützin die Überwachung des Schießbetriebes per Videoaufzeichnung (DVR 4008882).

3. Wenn zu erkennen ist, dass aufgrund von unsachgemäßer Handhabung der Waffe eine Gefährdung der eigenen Sicherheit und/oder der Sicherheit von anderen Schützen gegeben ist, und/oder, wenn auch nur vermutet werden kann, dass eine Waffe nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (z.B. bei Abgabe von Feuerstößen) sind die Aufsichtsorgane berechtigt, die Waffe abzunehmen und die Polizei zu verständigen.

4. Waffen dürfen am gesamten Schießgelände (außerhalb der Schießstände) nur in handelsüblichen Behältnissen (Tragetaschen, Koffer, etc.) transportiert werden.

a. gilt auch für Waffenpassbesitzer!!!

b. Ist dies nicht möglich, sind die Waffen mit offenem Verschluss oder „geknicktem Lauf“ zu transportieren.

5. Aus Gründen des Lärmschutzes und der Sicherheit darf auf den Schießständen die Feuerlinie, gedachte Linie am Boden vor dem Schützen = zugewandte Seite des Tisches, bei Schussabgabe nicht übertreten werden.

a. Kurzwaffen dürfen je Serie mit maximal 6 Schuss geladen und abgeschossen werden.

6. Geschossen wird ausschließlich auf Scheiben, die auf dafür vorgesehene Haltevorrichtungen montiert sind. Das Aufstellen von Gegenständen wie z.B. Dosen, Flaschen, Ziegel, etc., zur Verwendung als Ziele, ist, aus Gründen der Sicherheit und Vermeidung von Verschmutzung der Schießanlagen untersagt!

7. Nachgewiesene Beschädigungen von SSS Pielachtal – Eigentum werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

8. Waffen dürfen nur unmittelbar hinter der Feuerlinie mit Laufrichtung Kugelfang geladen/entladen werden.

Die Mündung der Waffe, egal ob geladen oder ungeladen, darf auf der Schießposition nur in Richtung Kugelfang gerichtet sein.

9. Schützen dürfen eine geladene Waffe nicht aus der Hand geben bzw. ablegen.

Ist es notwendig eine Waffe abzulegen, ist diese zu entladen und die Sicherheit herzustellen:

Pistole: Verschluss offen,

Revolver: Trommel ausgeklappt.

10. Körperwendungen mit geladenen Waffen sind STRENGSTENS verboten.

11. Zielen und Visierübungen, auch mit ungeladener Waffe, sind nur von der Feuerlinie in Richtung Ziel gestattet. 

12. Wird, egal von wem, das Kommando „Feuer einstellen“ befohlen, ist das Schießen sofort einzustellen und die Sicherheit herzustellen. Erst auf das Kommando „Feuer frei“ darf weiter geschossen werden.

13. Auf allen Schießanlagen ist Alkohol- und Rauchverbot.

Betrunkenen, auch angeheiterten Personen, ist das Betreten aller Schießanlagen verboten.

14. Waffen von anderen Schützen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Besitzers berührt werden.

15. Waffen dürfen auf dem gesamten SSS Pielachtal – Areal nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen bzw. abgelegt werden.

16. Jeder Schütze trägt für etwaige Unfälle bzw. Schäden, die beim Umgang mit Waffen und Munition entstehen, selbst die Verantwortung.

17. Alle Schützen/Schützinnen, die sich beim Standdienst NICHT angemeldet haben sind verpflichtet, ihre Teilnahme am Schießbetrieb im Standbuch zu dokumentieren.

Standbücher/Formulare liegen auf allen Schießanlagen auf. Es sind Beginnzeit, persönliche Daten und Unterschrift VOR Schießbeginn einzutragen. Die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Dokumentation wird vom Vereinsvorstand geahndet!

18. Das Ablegen von Schiessutensilien aller Art auf den Schießanlagen ist verboten.

Unbeaufsichtigt herumliegende private Schießutensilien werden ersatzlos entsorgt.

19. Benützer, Gebühren

a. Ordentliche Mitglieder oder Gastschützen

Jedes ordentliche Mitglied oder Gastschütze des Vereins hat auf Verlangen eines Aufsichtsorganes (Vereinsvorstandes oder eine von ihm beauftragte Person) des Vereins einen amtlichen Lichtbildausweis (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) kommentarlos vorzuweisen. Die Benützer der Anlagen auf der Sportschießstätte sind dafür verantwortlich, dass die komplette Schießstandordnung in ihrer gültigen Fassung eingehalten wird. Schlüsselinhaber haben dafür zu sorgen, dass kein Unbefugter dessen Schlüssel benützt. Ebenso ist die Weitergabe an Dritte ausnahmslos verboten.                                                               Ordentlichen Mitgliedern ist es grundsätzlich erlaubt, einen Gast mitzunehmen, hat diesen jedoch ebenfalls vor Beginn des Schießens im Schießstandbuch einzutragen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser die festgelegte Standmiete in die entsprechende Kasse entrichtet.               Er haftet persönlich für den Gast und muss diesen an den Schützenständen einweisen und beaufsichtigen.

Gastschützen sind jene Schützen die keinen gültigen Schützenpass des Vereins besitzen. Sie unterliegen ausnahmslos der Schießstandordnung in seiner gültigen Fassung und haben diese einzuhalten. Mit dem vom Verein erstellten Formular, und durch diesem genehmigt, kann eine Vereinbarung zwischen einem Gastschützen und dem Verein erfolgen.

Gastschützen haben keine Berechtigung weitere Gäste mitzunehmen!

(Die Berechtigung zur Benützung der Sportschießstätte ist an die Bezahlung des vorgeschriebenen Betrages gebunden. Dieser wird vom Verein zu Jahresbeginn vorgeschrieben und hat bis Ende März des laufenden Jahres zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung erfolgt ein Benützungsverbot der Anlage durch den Verein)

20. Benützungszeitraum

Die Sportschießstätte kann grundsätzlich ganzjährig, an allen Wochentagen, in der Zeit von 09.00 bis 21.00 Uhr (außer Samstag, Sonn- und Feiertagen, in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr) benützt werden Ausnahmen können nur nach Antrag an den Vorstand des Vereins und durch diesen genehmigt werden.

Einschränkungen ergeben sich auf Grund der vom Verein durchzuführenden Veranstaltungen, welche durch Aushang bekannt gegeben werden.

Der Verein behält sich das Recht vor, auf Grund von Wartungsarbeiten der Anlage, diese kurzfristig für die Tätigkeit der Wiederherstellung zu sperren.

21. Kenntnisnahme

Mit der Unterschrift bei der Vereinbarung für Gastschützen, Tagesmitglieder oder für ordentliche Mitglieder verpflichten sich diese zur Einhaltung der in dieser Schießstandordnung vorgeschriebenen Bestimmungen.

22. Inkrafttreten

Diese Schießstandordnung wurde am 02.12.2021 vom Vereinsvorstand beschlossen und tritt am 03.12.2021 in Kraft.