DER WEG ZUR WBK ODER WP

Als unbescholtener/unbescholtene Österreicher/In haben Sie das Recht eine Waffe zu besitzen.

Die Waffenbesitzkarte ist ein Dokument, das zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.

(Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Waffen)

Langwaffen der KAT C  können sofern kein Waffenverbot vorliegt nach dem Vollendeten 18. Lebensjahr mit Einhaltung der 3 tägigen Abkühlphase frei erworben werden.

Kontaktieren Sie uns, um zu erfahren, wann der nächste Kurs bei uns stattfindet!

Voraussetzungen zum Erwerb einer WAFFENBESITZKARTE WBK

1.      Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/ einen verlässlichen EWR-Bürger

2.      vollendetes 21. Lebensjahr

3.      Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)

4.      psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden

a.      ( nicht erforderlich bei Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte)

5.      Nachweis über die Unterweisung im sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen

Für Personen die ZIVILDIENST geleistet haben  besteht eine Wartezeit von 15 Jahren.


Voraussetzungen  zum Erwerb eines WAFFENPASS

1.      Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger

2.      Vollendung des 21. Lebensjahres

3.      Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (z.B. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sie/er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann)

4.   PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden

a.      ( nicht erforderlich bei Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte)

5.      Nachweis über die Unterweisung im sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen

Mit einem Waffenpass darf die Waffe geführt werden. ( bei sich tragen )

Was wird beim Antrag zur Ausstellung der WBK oder WP  benötigt ?

1.      amtlicher Lichtbildausweis
2.      Meldezettel
3.      ein Lichtbild
4.      Geburtsurkunde
5.      Staatsbürgerschaftsnachweis
6.      Nachweis des akademischen Grades
7.      Heiratsurkunde (bei Änderung des Familiennamens durch Eheschließung)
8.      für männliche Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr einen Nachweis des abgeleisteten    Wehrdienstes bzw. bei Untauglichkeit einen Bescheid über den Zivildienst
9.      bei der Waffenbesitzkarte die Rechtfertigung. Hier genügt die Berufung auf den Gesetzestext (Bereithalten der Waffe in Wohnung, Haus oder Betriebsräumen zur Selbstverteidigung, § 22(1) WaffG), oder Sportschießen, Sammler
10.   Waffenpass den Nachweis des Bedarfs zum Führen einer Waffe
11.  PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN (nicht älter als 6 Monate )
12.  WAFFENFÜHRERSCHEIN ( nicht älter als 6 Monate )

 

WO WIRD DER ANTRAG GESTELLT ?   

Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Bezirkshauptmannschaft

In Statutarstädten: Magistrat

In einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion